Das Hausgrundstück, das im Alleineigentum des Antragstellers steht, ist unangemessen i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2013 - L 12 AS 175/12 16.10.2013
Leitsätze
Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist von der Gesamtwohnfläche des Hauses von 142 qm auszugehen und nicht nur von den von dem Antragsteller (Ast.) bewohnten 68 qm. Dies folgt aus der Stellung des Ast. als Alleineigentümer des gesamten Hausgrundstücks (vgl. BSG Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 158/11 R; Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R). Da die Söhne als Miteigentümer nicht im Grundbuch eingetragen sind, ist eine Verwertung auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Selbst ein eingetragenes Wohnrecht würde nach der oben zitierten BSG-Entscheidung, einer Verwertung nicht entgegenstehen. Ein solches Wohnrecht ist aber zugunsten des Sohnes nicht eingetragen.
Diese Flächen sind hier nicht etwa deshalb zu erhöhen, weil sich im Haus des Ast. zwei Wohnungen befinden. In vergleichbaren Fällen hat das BSG eine Anwendung von § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 II. WobauG nicht in Betracht gezogen (vgl. Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 158/11 R und Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R).
Das Hausgrundstück ist auch verwertbar i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II. Das Hausgrundstück des Ast. ist marktgängig. Die Verwertung kann durch Vermietung der Dachgeschosswohnung als auch durch Beleihung erfolgen. Unabhängig von der Frage, ob einer Vermietung der Dachgeschosswohnung rechtliche Gründe entgegenstehen, wäre es dem Ast. möglich gewesen, die Immobilien zu beleihen. Das Grundstück ist lastenfrei, so dass eine Beleihung möglich ist (vgl. hierzu insbesondere BSG, Urteil vom 12.07.2012, B 14 AS 158/11 R).
Anmerkung: LSG NRW, Urteil vom 22.10.2012 - L 19 AS 479/12, anhängig beim BSG unter dem Az.: B 14 AS 90/12 R
Das Hausgrundstück ist unangemessen i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II und verwertbar, denn eine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II ist nicht darin zu sehen, dass die Antragstellerin im Fall eines Verkaufs das elterliche Hausgrundstück nicht für ihre Tochter würde erhalten können.