Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Aufforderung zur Rentenantragstellung- Vollendung des 63. Lebensjahres - Ermessen
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2013 - L 28 AS 2330/13 B ER rechtskräftig
Leitsätze Die Aufforderung an den Hilfeempfänger, eine Altersrente zu beantragen, stellt einen Verwaltungsakt dar, der eine Ermessensausübung des SGB II-Leistungsträgers notwendig macht.
Denn nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II können die Leistungsträger, sofern Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellen, nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen.
Daraus folgt aber, dass nicht nur die Stellung des Antrags an Stelle des Leistungsempfängers im Ermessen des Leistungsträgers steht ("können stellen"), sondern schon die Aufforderung einer Ermessensentscheidung bedarf (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2012 – L 7 AS 916/12 B ER).