Im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung/ Eingliederungsverwaltungsakts sind auch Regelungen über die Ortsabwesenheit/Verfügbarkeit des Hilfebedürftigen trotz des seit dem 1. August 2006 in § 7 Abs. 4a SGB II aufgenommenen Verweises zur Anwendbarkeit der Erreichbarkeits-Anordnung grundsätzlich möglich.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.06.2013 - L 6 AS 89/12 – Beschwerde anhängig beim BSG unter dem Az. - B 14 AS 393/13 B.
Leitsätze
Nach § 7 Abs. 4a SGB II erhält keine Leistungen nach dem SGB II, wer sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Nach der Gesetzesbegründung war die bisherige Regelung der Erreichbarkeit in der Eingliederungsvereinbarung und die Sanktionsfolge des § 31 SGB II bei einem Verstoß gegen die Absprache, insbesondere bei längeren Auslandsaufenthalten, nicht ausreichend, um die Mitwirkung des Leistungsberechtigten bei seiner Eingliederung sicherzustellen. Deswegen hat der Gesetzgeber eine abstrakt generelle Regelung in § 7 Abs. 4a SGB II eingeführt. Damit sind gesonderte Vereinbarungen zwar regelmäßig entbehrlich, aber auch seit der Einführung des § 7 Abs. 4a SGB II nicht ausgeschlossen (LSG Hamburg, Urteil vom 15. November 2012 – L 4 AS 73/12; Bay. LSG, Beschluss vom 22. Januar 2013 – L 16 AS 381/11).
Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 1 S. 2 SGB II, wonach die Aufzählung in Satz 2 dieser Vorschrift nicht abschließend ist. Angesichts der mit der unerlaubten Ortsabwesenheit verbundenen Rechtsfolgen, auf die die HB selbst hingewiesen hat (Wegfall des Leistungsanspruchs, Sanktion), besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Beratung und Aufklärung über die einem Leistungsempfänger obliegenden Pflichten Anlass, in einer Eingliederungsvereinbarung darauf hinzuweisen, dass gemäß § 7 Abs. 4a SGB II eine Zustimmung des bei der Beklagten zuständigen persönlichen Ansprechpartners vor Ortsabwesenheit einholen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2008 – L 12 B 129/08 AS).