Von der BA vorgegebenen Handlungsanweisung bezüglich EGV und/oder VA
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Und diese besagt auf Seite 6 folgendes (Auszugszitat): "(2) Vom Abschluss einer EinV kann unter den nachstehenden Voraussetzungen abgesehen werden: (a) "Ist eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person bereits auf dem Arbeitsmarkt integriert (Profillage I) und bezieht ergänzend Leistungen nach dem SGB II, kann auf den Abschluss einer EinV verzichtet werden, wenn nicht erwartet werden kann, dass eine Möglichkeit besteht, den Leistungsbezug der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person durch - eine Änderung im Beschäftigungsverhältnis, - einen Stellenwechsel oder