Wenn sich keine realitätsnahe Bemessung der Anteile des Heizstromes (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und des Haushaltsstromes (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ermöglichen lässt, ist es vertretbar, vom im Einzelnen bezifferten Gesamtaufwand einer Bedarfsgemeinschaft für Strom den Anteil in Abzug zu bringen, der im Regelbedarf für Haushaltsstrom angesetzt ist (vgl. § 5 Abs. 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz, dort die Abteilung 4: „Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung“, Nr. 18: Strom, Mieterhaushalte).
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.10.2013 - L 7 AS 644/13 B ER