Zum Leistungsanspruch tschechischer Staatsbürger nach dem SGB II.
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.10.2013 - L 7 AS 1144/13 B ER
Ob auch eine ganz geringfügige Beschäftigung mit nur drei Stunden wöchentlich ausreicht, um die Anwendbarkeit europarechtlicher Normen auszulösen und Ansprüche aus europarechtlichen Freizügigkeitsrechten zu begründen, kann vorliegend nicht abschließend beantwortet werden (Raumpflegerin für die Kirchgemeinde).
Obwohl die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug fraglich sind, sind daher zunächst kurzfristig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, da es sich um existenzsichernde Leistungen handelt (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.09.2013 – L 13 AS 260/13 B ER).