Die bisherige Regelung ist nach dem Wortlaut eindeutig (so auch LSG NRW, Beschluss vom 21.06.2010 - L 6 AS 645/10 B Rn. 8 juris).
Dies ergibt sich auch indirekt aus § 7a SGB II n.F., wonach sich ein Anspruch auf Grundsicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, erst ab April 2011 herleiten lässt.
Eine rückwirkende Geltung für "Altfälle" hat der Gesetzgeber nicht angeordnet - obwohl die "Lücke" zwischen den beiden Leistungssystemen bekannt war.
Zudem wird auch nach § 7a SGB II keine Nahtlosigkeit, d.h. Zahlung der Grundsicherung bis zum Eingang der ersten Zahlung der Rente auf dem Konto durch den Gesetzgeber angeordnet wurde, erreicht. Denn die erste Zahlung der Altersrente erfolgt zum Ende des Folgemonats (§ 118 Abs. 1 S. 1 SGB VI), so dass zuvor entweder das Schonvermögen eingesetzt oder aber auf Antrag ein Darlehen des Sozialhilfeträger gewährt wird (BT-Drs. 17/3404 zu § 7a n.F; Wolff-Dellen in Löns, Kommentar zum SGB II, 3. Auflage 2011, § 7a Rn. 3).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 4 SGB II. Danach ist derjenige von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen, ( ) der Rente wegen Alters bezieht.
Diese Vorschrift muss im Kontext und unter Beachtung des § 7 Abs. 1 und § 7a SGB II angewendet werden. Das Erreichen der Altersgrenze nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II hat den Ausschluss aus dem Kreis der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Folge und zwar unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Rente besteht.
Demgegenüber führt der tatsächliche Bezug einer Altersrente zum Ausschluss der Leistungen nach dem SGB II für erwerbsfähige und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gleichermaßen. Erfasst werden daher von § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II diejenigen, die als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft leistungsberechtigt sind, wenn anstatt einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Altersrente bezogen wird (Thie/Schoch LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 7 Rn. 100)