Hat die Agentur für Arbeit aufgrund des Nichterscheinens der Arbeitslosen beim Meldetermin das Eintreten einer Sperrzeit von einer Woche festgestellt, darf die Arbeitslose nicht noch mal vom Jobcenter wegen des Meldeversäumnisses sanktioniert werden.
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 30.09.2013 - S 5 AS 603/13, Berufung anhängig beim LSG NRW unter dem Az. L 19 AS 2040/13
Leitsätze
Denn maßgeblich ist, dass die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II bei einer von der Agentur für Arbeit festgestellten Sperrzeit bei Meldeversäumnis nicht anzuwenden ist.
Der Anwendungsbereich des § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ist auf die Nrn. 1 bis 5 des § 159 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB III sowie auf § 161 SGB III teleologisch zu reduzieren. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte nicht bereits aufgrund der fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu den §§ 31, 31a und 31b SGB II, Ziffer 31.26 (Stand: 20.03.2013) verpflichtet ist, von einer Absenkung abzusehen.
Offenbleiben kann dabei auch, ob der Beklagte als zugelassener kommunaler Träger zumindest - wie hier - hinsichtlich der Absenkung von Leistungen aus Bundesmitteln an Weisungen der Bundesagentur für Arbeit gebunden ist.