Gem. § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II mindert sich der Auszahlungsanspruch mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung feststellt. Nach § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II beträgt der Minderungszeitraum drei Monate.
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 17.10.2013 - S 18 AS 1095/12 - Die Berufung wird zugelassen.
Leitsätze
Durch einen entsprechenden Minderungsbescheid, der die Feststellung einer Pflichtverletzung im Sinn von § 31 SGB II trifft, verliert ein bereits für den Minderungszeitraum erlassener Bewilligungsbescheid seine Wirkung soweit die Minderung reicht. Einer zusätzlichen Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X bedarf es hierzu nicht (so SG Trier, Beschluss vom 14.12.2011,S 4 AS 449/11 ER; a.A. noch zur alten Rechtslage BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R). Durch den Feststellungsbescheid selbst wird eine bereits erfolgte Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.
Wenn ein SGB II-Leistungsträger sowohl einen Minderungsbescheid als auch einen Bewilligungsbescheid erlässt, der die Minderung berücksichtigt, stellen die Bescheide eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheides zur Höhe des Arbeitslosengeldes II in dem von der Minderung betroffenen Zeitraum dar (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 68/09 R). Eines gesonderten Widerspruchsverfahrens gegen den Bewilligungsbescheid in dem die festgestellte Minderung umgesetzt wird bedarf es insofern nicht. Ein gleichfalls erhobener weiterer Widerspruch wäre unzulässig. Gleiches gilt auch in den Fällen, in denen der Minderungsbescheid sich lediglich teilweise auf eine bereits erfolgte Bewilligungsentscheidung auswirkt und für den weiteren Zeitraum der Minderung auf einen Fortzahlungsantrag hin ein Bewilligungsbescheid mit nur geminderten Leistungen erlassen wird.