Für die Ausübung des Umgangsrechts der Gattin und der Kinder mit ihrem an einem weit entfernten Ort inhaftierten Vater besteht ein besonderer, unabweisbarer und fortlaufend fällig werdender Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II (eine sog. atypische Bedarfslage).
Sozialgericht Ulm, Beschluss vom 23. Oktober 2013 (Az.: S 8 AS 3164/13 ER):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Diese Kosten des Umgangsrechts sind derjenigen Person zuzuordnen, bei der sie entstehen, nämlich dem den Vater zusammen mit der Mutter besuchenden Kind, nachdem dieser Erziehungsberechtigte aufgrund seiner Inhaftierung an der aktiven Wahrnehmung seines Umgangsrechts gehindert ist.
Die Tatsache, dass ein Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, führt zu keiner anderen Betrachtung, denn für die Bindung des Kindes zu einem Erwachsenen sind gerade die ersten Lebensjahre entscheidend.
Im Interesse des Kindes sowie zur Bildung und Aufrechterhaltung verfassungsrechtlich geschützter familiärer Bindungen sind bis zu fünf einstündige Besuche im Monat sowie ggf. weitere Besuche im Rahmen von Sonderprogrammen (z. B. speziellen Eltern-Kind-Projekten) vom Jobcenter zu ermöglichen.
Die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts sind gegen Nachweis des tatsächlichen Besuchs bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Klasse anfallenden Kosten vom SGB II-Träger zu übernehmen.
Bei der Benutzung eines privaten Kfz sind vom Jobcenter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3b) Alg II-VO je Entfernungskilometer EUR 0,20 an angemessenen Kosten anzuerkennen.
Höhere Aufwendungen sind von den Antragstellern bei Angemessenheit gegen Nachweis geltend zu machen.