Bei einer wesentlichen Sprachbehinderung besteht prinzipiell eine Leistungsberechtigung im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII).
Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 7. Juni 2013 (Az.: S 46 SO 157/10, S 46 SO 206/11, S 46 SO 23/13):
Vom Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII werden auch vorrangige Leistungen nach dem Schulrecht erfasst.
Neben dem schulischen Förder- und Betreuungsbedarf kann aber auch ein ergänzender Anspruch auf Eingliederungshilfe bestehen, z. B. wenn die notwendigen und angemessenen Maßnahmen der Eingliederungshilfe (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 Eingliederungshilfe-Verordnung) von den Schulträgern in keiner Weise erbracht werden.
Der Kernbereich der schulischen Arbeit liegt allerdings nach Sinn und Zweck der §§ 53 ff. SGB XII, die hier in erster Linie unterstützende Leistungen vorsehen, außerhalb der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers.
Von Schulbegleitern erbrachte Leistungen sind dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen, nämlich Hilfen zu leisten, wenn die Anweisungen oder Erklärungen der Lehrkraft nicht verstanden werden.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock