Integrationshelfer in Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER
Leitsätze
Von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers können im Rahmen der Eingliederungshilfe auch Maßnahmen umfasst sein, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung oder eines Schulträgers gehören. Ausgeschlossen sind allerdings Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind (Anschluss an BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R ).
Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule lässt sich nur im Rückgriff auf die landesschulrechtlichen Vorschriften näher bestimmen (Abweichung zu BSG, Urt. v. 22.03.2012 B 8 SO 30/10 R ).
Der Kern der pädagogischen Arbeit der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung umfasst nach dem Landesrecht Mecklenburg Vorpommern die individuelle Förderung in allen Entwicklungs und Persönlichkeitsbereichen. Es bleibt damit allenfalls in sehr engen Grenzen Raum für unterstützende Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers.