Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich , dass die zuständige Behörde befugt sein soll, einem Antragsteller vorzuschreiben, von welcher bestimmten fachkundigen Stelle er eine Stellungnahme für die Bewilligung von Einstiegsgeld vorzulegen hat
Die Auswahl der fachkundigen Stelle, deren Leistung in Anspruch genommen werden soll, obliegt vielmehr dem Antragsteller.
Gemäß § 16b Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) kann zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständige Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.
Die Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, kann gemäß § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbstständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit soll die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangt werden (vgl. § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Die Stellen, die zur Beurteilung der Tragfähigkeit einer selbstständigen Tätigkeit als fachkundig angesehen werden, hat der Gesetzgeber in § 57 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) mit dem Gründungszuschuss beispielhaft aufgeführt.
Dies sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Auf diese Auflistung kann auch im Zusammenhang mit § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II zurückgegriffen werden (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 13. Oktober 2009 – L 3 AS 318/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 28, m. w. N.; zu den Anforderungen an weitere in Betracht kommende Einrichtungen: Sauer, in: Sauer [Hrsg.], SGB II [2011], § 16c Rdnr. 16; Breitkreuz, in: Löns/Herold-Tews, SGB II [3. Aufl., 2011], § 16c Rdnr. 5).
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Regelung des § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II die Ermessensentscheidung des SGB II-Leistungsträgers unterstützen. Mit dem Wort "soll" hat er zum Ausdruck gebracht, dass auf die Stellungnahme verzichtet werden kann, wenn die zur Entscheidung über das Einstiegsgeld berufene Behörde über eigene Kompetenzen zur Bewertung von Unternehmen verfügt (vgl. BT-Drs. 16/10810, S. 47). Jedoch ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien, dass die zuständige Behörde befugt sein soll, einem Antragsteller vorzuschreiben, von welcher bestimmten fachkundigen Stelle er eine Stellungnahme vorzulegen hat. Die Auswahl der fachkundigen Stelle, deren Leistung in Anspruch genommen werden soll, obliegt vielmehr dem Antragsteller.
Es kann allerdings Fälle geben, in denen die zuständige Behörde Zweifel am Inhalt der Stellungnahme hat. Es erscheint auch denkbar, dass ausnahmsweise auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles nur ein eingeschränkter Kreis an fachkundigen Stellen in der Lage ist, eine qualifizierte Stellungnahme abzugeben. Aber auch in einer dieser Konstellationen gibt es keine Rechtsgrundlage, die es der SGB II-Behörde gestatten würde, das Auswahlermessen des Antragstellers auszuschließen und ihm eine bestimmte fachkundige Stelle bindend vorzugeben (so aber wohl Breitkreuz, a. a. O.). Sie kann ihm lediglich einige in Betracht kommende fachkundige Stellen zur Auswahl anbieten.
Vorliegend rechtfertigt der Hinweis der ARGE Dresden, dass wegen des laufenden Insolvenzverfahrens der Antrag auf Existenzgründungszuschuss einer besonders sorgfältigen Prüfung bedürfe, jedenfalls nicht die Beschränkung auf die Industrie- und Handelskammer.