Folgeeinladungen der JC sind nichtig So hat es das SG Nürnberg in dem Verfahren S 10 AS 679/10 entschieden.
Das SG hat sich den "Meldeparagraphen" 309 SGB III zur Brust genommen und festgestellt, dass die Formulierungen der JC: "Ich möchte mit Ihnen über Ihr Bewerberangebot bzw. Ihre berufliche Situation sprechen." http://egv-va-nie.forumieren.com/t1775-f...-10-entschieden
zu unbestimmt gehalten sind um die Anforderungen nach § 309 SGB III zu erfüllen.
Eine Anhörung kann (und sollte) immer auf schriftlichem Wege erfolgen. Auch ein JC hat sich dabei an das VwVfG zu halten und geniesst keine Sonderstellung.
Interessant ist die Argumentation des SG Nürnberg hinsichtlich des § 309 SGB III, wenn man diese auch auf die "1. Einladung" ausweitet. Denn die Formulierungen der JC sind auch dort meist zu unbestimmt gehalten um die Kriterien des § 309 SGB III zu erfüllen. Streitig sind sie allemal. Die euphemistische Formulierung "Einladung" ist im Grunde nichts anderes als eine Vorladung. Ein JC hat allerdings keinerlei Befugnis Bürger vorzuladen.