Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Erbschaft - Insolvenzverfahren - Überweisung der Hälfte der Erbschaft an den Insolvenzverwalter zum Erhalt der Restschuldbefreiung - keine bereiten Mittel
BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 73/12 R
Leitsätze: 1. Es ist nur die Hälfte des Erbes als Einkommen zu berücksichtigen, wenn der hälftige Wert der Erbschaft an den Treuhändler nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO überwiesen wurde.
2. Unabhängig von der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge gegenüber der Obliegenheit des Schuldners zur Tilgung von privaten Schulden im Rahmen des Insolvenzrechts, z.B. nach § 295 Abs. 1 Nr 2 InsO, ist vorliegend entscheidend, dass aufgrund einer solchen Tilgung zu Beginn des strittigen Zeitraums nur noch die Hälfte des Erbes als bereite Mittel zur Verfügung stand und damit als Einkommen zu berücksichtigen war (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.12 - B 14 AS 33/12 R).