Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bewilligung von Leistungen über den Zeitpunkt der Aufnahme einer leistungsausschließenden Ausbildung hinaus - Vertrauensschutz - unterlassene Mitteilung der BAföG-Antragstellung - kein Beruhen des Verwaltungsakts auf dieser Pflichtverletzung - teilweise Aufhebung des Verwaltungsakts nach § 48 SGB 10 - Einkommenserzielung - BAföG
BSG, Urteil vom 28.3.2013 - B 4 AS 59/12 R
Leitsätze: 1. Die Rücknahme einer anfänglich rechtswidrigen Bewilligung von SGB II-Leistungen wegen einer Verletzung von Mitteilungspflichten durch Unterlassen setzt voraus, dass das Unterlassen einer rechtzeitigen Anzeige des konkreten Umstands für die Bewilligung wesentlich war und dessen Kenntnis eine rechtswidrige Bewilligung verhindert hätte.
2. Werden Grundsicherungsleistungen über den Beginn einer Ausbildung mit BAföG-Anspruch zumindest dem Grunde nach bewilligt, ist dieser Verwaltungsakt auch dann von Anfang an rechtswidrig, wenn BAföG-Leistungen erst nach dem Beginn der Ausbildung bewilligt werden.