Rumänische Staatsangehörige, die sich nach längerer objektiv aussichtsloser Arbeitsuche weiter im Bundesgebiet gewöhnlich aufhalten, haben einen Anspruch auf ALG II.
LSG NRW, Urteil vom 10.10.2013 - L 19 AS 129/13 - Die Revision wurde zugelassen.
Erwerbsfähige EU-Bürger, die ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen als zur Arbeitsuche haben, sind nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfasst. Dies gilt auch für EU-Bürger ohne Aufenthaltsgrund im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts.
Anmerkung: Siehe dazu auch : Pressemitteilung des LSG NRW vom 11.10.2013 - "Hartz IV" - Anspruch für Migranten Landessozialgericht billigt rumänischer Familie Grundsicherungsleistungen zu, hier abrufbar: https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/pres..._2013/index.php