Sozialgerichtliches Verfahren - Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung - Abänderungsklage - Vollstreckungsabwehrklage - keine analoge Anwendung von § 86b Abs 1 S 4 SGG oder § 927 ZPO - Zuständigkeit
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.10.2013 - L 7 AS 1144/13 ER
Leitsätze von Juris: 1. Für die Abänderung bzw. Aufhebung einer einstweiligen Anordnung (Regelungsverfügung) kommt keine analoge Anwendung weder des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG noch des § 927 ZPO in Betracht. Rechtsschutz ist vielmehr über die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO bzw. im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu gewähren.
2. Das Sozialgericht ist zur Abänderung der einstweiligen Regelung zuständig, auch wenn diese vom Landessozialgericht erlassen wurde.
Anmerkung: Anderer Auffassung: Bayerisches LSG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - L 8 SO 85/09 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - L 7 SO 3392/10 ER B.