. Die Nutzung eines Kabelanschlusses durch fremdsprachige Leistungsbezieher stellt einen unabweisbaren Bedarf dar, jedoch die Kosten für einen Kabelanschluss sind aus den bereits mit dem Normalregelsatz zur Verfügung gestellten Leistungen zu bestreiten, ihr Bedarf weicht deshalb seiner Höhe nach nicht erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.2013 - L 20 SO 279/12 Die Revision wird zugelassen.
Eine abweichende Festlegung des Bedarfs nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII käme erst dann in Betracht, wenn das Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe unter Berücksichtigung einer zumutbaren Steuerung des Ausgabeverhaltens anhand der individuellen Präferenz nicht sichergestellt wäre.