Weiterbewilligungsanträge werden nicht mehr zugesendet, die Soziale Bürgerinitiative e.V. informiert
Uns liegt seit heute ein offizielles Schreiben des Jobcenters vor, in dem angekündigt wird, dass mit Wirkung vom 01.01.2014 diese nicht mehr zu gesendet werden.
Im Folgenden den genauen, übernommenen Text:
Wichtiger Hinweis für alle Kunden! Betrifft: Weiterbewilligungsanträge IHR Handeln ist gefragt!
Anträge auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wurden Ihnen in der Vergangenheit automatisch übersandt. Ab dem Jahr 2014 hat diese Regelung keine Gültigkeit mehr, so dass Sie in eigener Verantwortung dafür zu sorgen haben, dass der von Ihnen selbst beschaffte Weiterbewilligungsantrag rechtzeitig vor Ablauf eines Bewilligungszeitraums (vgl. letzer Bewilligungsbescheid) dem Jobcenter eingereicht wird, und zwar frühestens 6 Wochen - spätestens 2 Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums!!!
Weiterbewilligungsanträge können an der Information des Jobcenters abgeholt bzw, im Internet unter http://www.arbeitsagentur.de unter der Rubrik "Formulare" > Formulare für Bürgerinnen & Bürger > " Arbeitslosengeld II" abgerufen werden.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Leistungssachbearbeiterin bzw. Ihren Leistungssachbearbeiter.
Bitte bewahren Sie diesen Hinweis als Erinnerungsstütze auf, da Sie bei nicht rechtzeitiger Antragstellung Gefahr laufen, keine nahtlose Anschlusszahlung zu erhalten.
Ein Hinweis von uns: Drucken Sie die Formulare nicht aus dem Internet, denn die Kosten dafür erstattet Ihnen niemand. Kommen Sie lieber zu uns, wir haben immer welche auf Vorrat!!!
Johannes Alfred Gay Sozialberater & Ratsherr in Gladbeck
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Fragen beantworte ich wie folgt: zu 1.)
Weder die Bundesagentur für Arbeit (BA) noch die Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen hat eine solche Weisung als verbindlich für alle Jobcenter erlassen.
Bei dem Jobcenter Gladbeck (Jobcenter Kreis Recklinghausen) handelt es sich darüber hinaus um einen zugelassenen kommunalen Träger, so dass der Kreis Recklinghausen die Grundsicherung für Arbeitsuchende in eigener Verantwortung sicher stellt.
In den gemeinsamen Einrichtungen (gE) werden Weiterbewilligungsanträge nach wie vor automatisch 4-6 Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes an die Kundinnen und Kunden versandt, siehe dazu die fachliche Hinweise der BA zu § 37 SGB II, Rz. 37.15 unter http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/z...e-Hinweise.html.
Die Versendung der Weiterbewilligungsanträge erfolgt automatisiert und zentral.
Die rechtzeitige Versendung der Weiterbewilligungsanträge wird durch die IT-Anwendung A2LL gesteuert, welche von allen gE verbindlich genutzt wird. zu 2.)
Die Antragstellung hat konstitutive (anspruchsbegründende) Wirkung.
Die Leistungen stehen daher erst ab Antragstellung zu.
Der Antrag wirkt jedoch auf den Ersten des Monats zurück (§ 37 Abs. 2 Satz SGB II).
Eine Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Ende eines Bewilligungsabschnitts setzt einen neuen, konstitutiv wirkenden Antrag voraus.
Für einen Zeitraum vor der (erneuten) Antragstellung können Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht erbracht werden (§ 37 Abs. 2 Satz 1).
Aufgrund der Antragsrückwirkung können Zahlungslücken daher nur entstehen, wenn die Antragsrückgabe nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes mit einer Verzögerung von mehr als einem Monat erfolgt.
Diese Regelung ergibt sich aus dem Gesetzestext § 37 SGB II sowie aus den fachlichen Hinweisen der BA zu § 37 SGB II, Rz. 37.6. zu 3.) Bzgl. der Weisungslage siehe o. g. Hinweise. Bzgl. der Antragswirkung handelt es sich jedoch lediglich um eine Erläuterung der Rechtslage.
Da der Gesetzestext dem SGB II-Träger kein Ermessen einräumt, existieren auch keine Handlungsanweisungen zur Ermessensausübung. zu 4.)
Seitens der BA wurden zur Wirkung der Antragstellung die fachlichen Hinweise veröffentlicht.
Die Regionaldirektion verfügt nicht über eine Übersicht über lokale Weisungen.
Diesbezüglich ist Ihr Antrag daher mangels amtlicher Informationen gem. § 1 Abs. 1 S.1 Informationsfreiheitsgesetz abzulehnen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit, Regensburger Str. 104, 90478 Nürnberg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Mit freundlichen
Grüßen Im Auftrag Astrid Lepper Bereich Rechtsangelegenheiten Telefon: 0211 4306-173 Telefax: 0211 4306-272 E-Mail: > Internet: http://www.arbeitsagentur.de Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen Josef-Gockeln-Straße 7 40474 Düsseldorf