Bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II schließt es aus, dass der Antragsgegner eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einseitig ersetzen darf (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2012 – L 5 AS 2097/11 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. August 2011 – L 7 AS 2367/11 sowie Bayrisches LSG, Beschluss vom 25. Mai 2010 – L 11 AS 294/10 B ER – jeweils juris).
Der ersetzende Verwaltungsakt ist damit nach dem oben genannten Prüfungsmaßstab rechtswidrig. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine geltende Eingliederungsvereinbarung geändert werden kann, war hier nicht zu entscheiden, da der Antragsgegner die bestehende Eingliederungsvereinbarung hier nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzt hat, ohne dass die Voraussetzungen für diese Ersetzung vorlagen.
Ob die vom Antragsgegner für zulässig gehaltene Umdeutung des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheids vom 15. Juni 2011 in eine Einladung zur Teilnahme an der Maßnahme zulässig ist, kann dahinstehen. Denn der erste Sanktionsbescheid vom 18. August 2011 i.H.v. 10 % der Regelleistung kann nicht gemäß § 43 SGB X umgedeutet werden.
Eine Sanktionierung einer solchen nicht befolgten Einladung nach § 32 Abs. 1 SGB II wäre schon deshalb rechtswidrig, weil nicht ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden wäre. Denn in dem Bescheid vom 15. Juni 2011 ist eine Kürzung um 30 % der Regelleistung in der Rechtsfolgenbelehrung angekündigt anstelle der für eine nicht befolgte Einladung gesetzlich vorgesehenen 10 % (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 60/07 R (35) – juris).
Ist die Rechtsfolgenbelehrung nicht konkret, richtig und vollständig, kann darauf nicht wirksam eine Sanktion gestützt werden.