In die im Rahmen der Prüfung eines Anspruchsüberganges nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II anzustellende grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung sind unabhängig vom Bestehen oder vom Rang bürgerlich-rechtlicher Unterhaltspflichten auch die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen, in der die unterhaltspflichtige Person lebt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – XII ZB 570/12
Quelle: Rechtslupe »Familienrecht» Unterhaltspflichten, Anspruchsübergang und grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung – hier zum Beitrag: Unterhaltspflichten, Anspruchsübergang und grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung | Rechtslupe