Für den Rechtsstreit über ein Hausverbot, das einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II von einem Leistungsträger gemäß § 6 SGB II (Jobcenter) erteilt worden ist, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet
(BSG, Beschl. v. 01.04.2009, B 14 SF 1/08 R). Das erteilte Hausverbot ist nicht frei von Ermessensfehlern in Bezug auf die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, denn es genügt nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die getroffene Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen sein. Ein Hausverbot ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel gibt.
Quelle: Hausverbot der letzte Weg - Gegenwind e.V. Arbeitsloseninitiative Glauchau-Zwickau, hier nachlesbar: Hausverbot der letzte Weg - Gegenwind e.V. Arbeitsloseninitiative Glauchau-Zwickau und Hausverbot im ER-Verfahren gekippt - Gegenwind e.V. Arbeitsloseninitiative Glauchau-Zwickau , hier nachlesbar: Hausverbot im ER-Verfahren gekippt - Gegenwind e.V. Arbeitsloseninitiative Glauchau-Zwickau
Anmerkung: Vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2013 - 3 So 119/13
Für den Rechtsstreit über ein Hausverbot, das einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II von einem Leistungsträger gemäß § 6 SGB II http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37288.htm (Jobcenter) erteilt worden ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (entgegen BSG, Beschl. v. 01.04.2009, B 14 SF 1/08 R).