KdU – Satzung in Neumünster / Gravierende Verstöße gegen Angemessenheitskriterien
Die Stadt Neumünster (NM) hat nun als zweite Stadt bundesweit (Berlin zuvor) eine KdU – Satzung erlassen. In der Satzung erlaubt sich NM von der BSG Rechtsprechung abzuweichen und für den Personenkreis, die das 25. Lebensjahr (U25) noch nicht vollendet haben und aus dem elterlichen Haushalt ausziehen wollen, einen abweichenden Wohnraumbedarf von b i s z u 35 m² als angemessen an zu erkennen (§ 4 Abs. 2 ) sowie bei Wahrnehmung des Umgangsrechts einen höheren Wohnraumbedarf erst ab dem dritten Jahr des Kindes und nur in Höhe von einer h a l b e n Stufe zur nächsthöheren Personenzahl zu erhöhen (§ 4 Abs. 5). Mit diesen Regelungen fängt die Kürzungsorgie, die der Gesetzgeber mit den Gesetzesänderungen zum Satzungsrecht mit § 22a Abs. 1 S. 1 SGB II, § 22b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II eröffnet hat, an.