Nach dieser Vorschrift in der Fassung, die sie durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I, Seite 1706 ff) erhalten hat, heißt es, die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasse insbesondere auch Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile.
Der Strom, den die Hilfebedürftige aufwendet, um die Pumpe in ihrer Heizung zu betreiben, fällt unter das Tatbestandsmerkmal Haushaltsenergie in dieser Norm. Entgegen der Annahme der HB handelt es sich indessen nicht um Haushaltsenergie, die anteilsmäßig auf die Heizung entfällt.
Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung von § 20 Abs 1 SGB II lediglich klarstellen wollen, was nach seiner Auffassung zuvor schon durch die Übernahme der Regelung aus dem vormaligen Sozialhilferecht klar war und auch in großen Teilen der Rechtsprechung so gesehen wurde. Insoweit hat das BSG überzeugend darauf hingewiesen, für die Interpretation von § 20 Abs 1 SGB II sei auf die vormalige Regelsatzverordnung zum Sozialhilferecht zurückzugreifen. Dort habe es in § 1 Abs 1 geheißen: "Die Regelsätze umfassen die laufenden Leistungen für Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf einschließlich Haushaltsenergie sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens " (vgl. erneut BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 , -B 14/11b AS 15/07 R-, Rdnr 21). Daher ist zu den Aufwendungen für die Heizung nur das zu zählen, was für die Beschaffung des Brennstoffs zur Erwärmung der Wohnräume aufgewendet wird. Unter das übergreifende Tatbestandsmerkmal Haushaltsenergie fallen insbesondere die Kosten, die für das Kochen, die Beleuchtung der Räume und das Betreiben sämtlicher, elektrischer Geräte entstehen (Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, Stand: 39. Ergänzungslieferung Juli 2010, § 22 SGB II Rdnr 20; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 20 Rn 43).
Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs für das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 9. Mai 2006 (BT-Drs. 16/1410, Seite 23). Dort führt die Bundesregierung in ihrer Begründung für die Veränderung des Normtextes zwar als einzelne Posten, die in dieser "Haushaltsenergie" im Regelsatz enthalten sein sollen, namentlich lediglich die Kochfeuerung, Warmwasserbereitung und Beleuchtung an. Sie macht indessen mehrfach deutlich, dass diese Aufzählung nicht abschließend sein soll, indem sie jeweils das Wort "insbesondere" verwendet. Hieraus wird deutlich, dass die Kosten für den elektrischen Betrieb einer Heizungsanlage nicht zu den Heizkosten, sondern zur "Haushaltsenergie" wie für den Betrieb anderer elektrischen Geräte auch zählen sollen.
Und die Streichhölzer mit denen der HIlfebedürftige die Heizung (Festbrennstoff) anzündet gehören ebenfalls zur Haushaltsenergie. Ausnahmsweise richtig, denn Streichhölzer können auch sonstigen Regelbedarf decken. Allerdings gehört der Strom mit der die Heizungspumpe betrieben wird eindeutig zu den Kosten des Betriebes der Heizungsanlage, da beisst keine Maus den Faden ab. Der Mann hätte einen Zwischenzähler einbauen müssen, damit er den Heizungsanteil nachweisen kann.
Beim Strom für die Heizungspumpe ist die Rechtsprechung sich auch nicht einig.
Seit 1.8.2006 ergibt sich aus § 20 Abs 1 SGB II, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst. Bereits für die Rechtslage vor dieser Klarstellung in § 20 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) ist das BSG davon ausgegangen, dass die Übernahme der Stromkosten auf der Grundlage des § 22 SGB II voraussetzt, dass diese (zumindest teilweise) für das Beheizen der Wohnung aufzubringen sind (vgl BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 18; BSG Beschluss vom 16.7.2009 - B 14 AS 121/08 B - unter Hinweis auf BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5 RdNr 21 ff).
Diesbezüglich anhängige Verfahren beim Bundessozialgericht:
LSG NSB Beschluss vom 27.04.2009 , - L 7 AS 354/06 - , Revision anhängig beim unter dem AZ.: - B 14 AS 51/10 R-
Zur Nichtberücksichtigung von Stromkosten für die Heizungspumpe, Außenbeleuchtung und Gartenpflege als Kosten der Unterkunft bei einem zum Schonvermögen selbst genutztem Hausgrundstück.
Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 10.06.2010,- L 7 AS 612/09 - , Revision anhängig beim unter dem AZ. : -B 14 AS 121/10 R -
Die Kosten für Warmwasser sind keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wenn sie auf Grundlage einer konkreten Erfassung des gesamten und des individuellen Warmwasserverbrauchs gemäß der Heizkostenverordnung (HeizKV) abgerechnet werden. Dies gilt auch für die Grundkosten und die Heiznebenkosten wie Betriebsstrom, Eichaustausch und Verbrauchsabrechnung.
Anderer Meinung : SG Oldenburg S 45 AS 1508/10 ER , Beschluss vom 08.07.2010
Nicht berücksichtigt hat der Antragsgegner indes die Kosten der für den Betrieb der Heizung mit elektrischem Strom (so genannter Thermenstrom). Diese sind von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB ll umfasst (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.2.2010, L 6 AS 84/09 B).
Im Prinzip hat das BSG 19.02.2009 B 4 AS 48/08 R die Sache bereits entschieden, denn bei einer Pumpenheizung muss die Heizungsenergie in die Heizkörper gebracht werden, sonst können die nicht heizen. Genau gehört der Tranport von Kohlen oder Heizöl zu den Kosten der Beheizung. Auf die zitierete Nichtzulassungsbeschwerde würde ich nicht zurückgreifen. In der Sache wurde hier nichts entschieden.
Schauen wir doch einmal ob sich die Rechtsmeinung verfassungsrechtlich halten lässt. Die Kosten für Umwälzpumpe Aussenbechtung wurde in der EVS 1998 und 2003 bisher wohl nur bei Eingetümerhaushalten berücksichtigt. Bei Mietern wurden diese als Kosten der Unterkunft gewertet (BT-Drs- 17/3404). DIese Stromausgabe blieben bisher unberücksichtigt. Die Ungleichbehandlung von Eigentümerhaushalten kann nur vermeiden werden, wenn die Stromkosten wie bei den Mietern zu den Kosten der Unterkunft (Stichwort Allgemeinstrom) gerechnet werden.
Sozialgericht Oldenburg Beschluss vom 18.02.2011, - S 47 AS 196/11 ER-
1. Die Kosten für Stromgrundgebühren und Zählermiete dienen nicht zum Heizen und zählen damit auch nicht zu den Kosten der Unterkunft.
In den Kosten der Haushaltsenergie im Regelsatz sind sowohl die Grundgebühr als auch die Kosten für die Zählermiete bereits inbegriffen.
Dafür spricht im Übrigen auch, dass darüber hinaus nur solche Kosten als Kosten der Unterkunft anerkannt werden, die auch in § 2 Betriebskostenverordnung als solche aufgeführt sind (vgl. BSG Urteil vom 19. Februar 2009- B 4 AS 48108 R). Dies ist hinsichtlich der allgemeinen Stromgrundgebühren wie auch einer etwaigen Zählermiete nicht der Fall.
Der Entscheidung des SG Oldenburg ist in soweit zuzustimmen, als die Kosten für die Grundgebühren und die Zählermiete grundsätzlich zu den Kosten der in der Regelleistung enthaltenen Haushaltsnergie gehört. Um die allgemeinen Stromkosten geht es hier jedoch nicht. Es geht um die Stromkosten, die zru Beheizung notwendig sind, d.h. zum Betrieb eines Heizlüfters, einer Nachtstromspeicherheizung oder ein Ölgefüllten Radiators. Bei Mietern werden die Kosten des "Allgemeinstroms" für die Beleuchtung und die Heizungspumpe umgelegt, nicht aber bei den EIgenheimbesitzen.
Aufwendungen für Strom, der für den Betrieb einer Heizungsanlage benötigt wird, zählen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Wird der Stromverbrauch der Heizungsanlage nicht gesondert mit einem Zähler erfasst, kann er geschätzt werden (§§ 202 SGG, 287 Abs. 2 ZPO). Unter Heranziehung mietrechtlicher Grundsätze zur Heizkostenabrechnung in einem Mietverhältnis kann aufgrund entsprechender Erfahrungswerte davon ausgegangen werden, dass die Kosten des Betriebsstroms für die Heizung (höchstens) 5% der Brennstoffkosten betragen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 25.03.2011, - L 12 AS 2404/08 - Betreff des Beitrags: Re: Strom für den Betrieb der Heizung ist Haushaltsenergie BeitragVerfasst: Di 3. Mai 2011, 09:39 https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esg...=esgb&id=140757
Die LSG BW scheint mir gut nachvollziehbar. Mal sehen, was der 4. Senat gestern d.h. am 2.5.2011 B 4 AS 100/10 R zu den Schätzungen von Stromanteilen gesagt hat. http://openjur.de/u/169286.html