Der Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme von Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII ist grundsätzlich nicht vererblich und geht mit dem Tod des Hilfebedürftigen unter.
Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 20.11.2013 - S 17 SO 42/11
Leitsätze.
Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe darlehensweise vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen hat, und dieser vorleistende Dritte den Hilfebedürftigen später beerbt.