Der Begriff der Erstausstattung ist nicht so zu verstehen, dass einem Leistungsberechtigten zu Beginn des Leistungsbezuges diejenigen Bestandteile einer Erstausstattung zu bewilligen sind, die er nicht besitzt
Er ist nicht zeitlich, sondern - wie alle Leistungen des SGB II - bedarfsbezogen zu interpretieren (Behrend in jurisPK - SGB II, 3. Auflage 2011, § 24).
So sind der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung diejenigen Fälle einer Ersatzbeschaffung gleichzustellen, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar werden (BSG, Urteil vom 017.0.2009, Az.: B 4 AS 77/08 R).