Der Miteigentumsanteil der Leistungsbezieherin an dem Haus war bis zur Überweisung des Geldes kein einzusetzendes "Vermögen" - Eigentumsübertragung vor der ersten Antragstellung
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.06.2013 - L 5 AS 309/09 rechtskräftig
Leitsätze: Das vor der ersten Antragstellung auf ALG 2 vorhandene Vermögen in Form eines Miteigentumsanteils an dem Haus hat sich mit der Auszahlung nicht in Einkommen umgewandelt. Es handelte sich um eine bloße Umschichtung (vgl. zum SGB III: BSG, Urteil vom 17. März 2005, B 7a/7 AL 10/04 R zum Erbschaftsverkauf; BSG, Urteil vom 5. Juni 2003, B 11 AL 55/02 R zum Verkauf einer selbstgenutzten Eigentumswohnung).
Auch mit Beginn des neuen Bewilligungsabschnitts hat sich die rechtliche Bewertung des Geldbetrags nicht von Vermögen in Einkommen umgewandelt. Die nunmehrige Verwertbarkeit des Vermögens führt zu einer Anrechnung nach den Maßgaben des § 12 SGB II ab diesem Zeitpunkt.