Herbeigeführte Hilfebedürftigkeit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach Inhaftierung wegen Drogenhandels
Leitsatz: Die Sozialwidrigkeit eines Verhaltens ist nicht in der Strafbarkeit einer Handlung begründet, sondern darin, dass der in Anspruch Genommene in zu missbilligender Weise sich selbst oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in eine Lage gebracht hat, Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen zu müssen.