Eine drohende Wohnungslosigkeit nach Haftentlassung in Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten kann einen Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 f SGB XII begründen. Hierzu gehören auch (präventive) Maßnahmen zur Erhaltung der Wohnung.
BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R SGB XII
Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bietet es sich dabei an, Leistungen im Regelfall nur für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr zu bewilligen; dabei ist aber nicht auf die Gesamtdauer der Haft, sondern auf den (voraussichtlichen) Leistungszeitraum bis zur Haftentlassung abzustellen, für den Leistungen geltend gemacht werden.