Keine Härtefallleistung im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II für kieferorthopädische Behandlung, denn es lag kein unabweisbarer Bedarf vor.
BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R
Unabweisbar im Sinne des Grundsicherungsrechts kann wegen des Nachrangs dieses Leistungssystems gegenüber anderen Sozialleistungssystemen ein medizinischer Bedarf nur sein, wenn nicht die gesetzliche Krankenversicherung zur Leistungserbringung, also zur Bedarfsdeckung verpflichtet ist. Dazu hat der Leistungsberechtigte den Bedarf grundsätzlich zunächst einmal gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen. Erst wenn diese die Leistungsgewährung ablehnt und es sich gleichwohl um eine medizinisch notwendige Behandlungsmaßnahme handelt, die die gesetzliche Krankenversicherung aber nur unter Einschränkungen erbringt, kann eine Härtefallleistung zur Existenzsicherung in Betracht kommen. Im Bereich der kieferorthopädischen Versorgung sind im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zwar Beschränkungen im Hinblick auf die Leistungsverpflichtung der Krankenkassen vorgesehen. Wird jedoch - wie hier - kieferorthopädische Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung gewährt, erbringt diese die gesetzlich vorgesehene medizinisch notwendige Versorgung. Die medizinische Notwendigkeit für die ergänzenden Behandlungsmaßnahmen des Kieferorthopäden war damit bereits aus diesem Grunde nicht gegeben.