Vorabentscheidungsverfahren zum Gleichbehandlungsgebot für EU-Bürger
BSG, vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R
Der Senat hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Gilt das Gleichbehandlungsgebot des Art 4 VO (EG) 883/2004 - mit Ausnahme des Exportausschlusses des Art 70 Abs. 4 VO (EG) 883/2004 - auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen i.S. von Art 70 Abs. 1, 2 VO (EG) 883/2004? 2. Falls 1) bejaht wird: Sind - ggf. in welchem Umfang - Einschränkungen des Gleichbehandlungsgebots des Art 4 VO (EG) 883/2004 durch Bestimmungen in nationalen Rechtsvorschriften in Umsetzung des Art 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG möglich, nach denen der Zugang zu diesen Leistungen ausnahmslos nicht besteht, wenn sich ein Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers in dem anderen Mitgliedstaat allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt? 3. Steht Art 45 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art 18 AEUV einer nationalen Bestimmung entgegen, die Unionsbürgern, die sich als Arbeitsuchende auf die Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts berufen können, eine Sozialleistung, die der Existenzsicherung dient und gleichzeitig auch den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert, ausnahmslos für die Zeit eines Aufenthaltsrechts nur zur Arbeitssuche und unabhängig von der Verbindung mit dem Aufnahmestaat verweigert?
Anmerkung: Siehe dazu auch: Vorlage an den EuGH betreffend den Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nrn 1 und 2 SGB II für EU-Bürger, ein Beitrag der Rechtsanwälte Fritz und Kollegen, hier zum Nachlesen: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/