Vermögensschutz des "Familienheimes" als "Mehrgenerationenhaus" ist im SGB II als besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt 2 SGB II möglich.
Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R
Unangemessenes im Alleineigentum stehendes, selbst genutztes Hausgrundstück der Leistungsbezieherin in welchem in einer zweiten Wohnung im Haus Familienangehörige leben, die nicht der Bedarfs - oder Haushaltsgemeinschaft angehören, kann auf Grund einer besonderen Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt 2 SGB II von der Verwertung ausgenommen sein.
Eine besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz. 1 Nr. 6 Alt 2 SGB II kommt in Betracht, wenn ein Hausgrundstück nach § 12 Abs. 3 Satz. 1 Nr. 4 SGB II nicht geschützt ist, das nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt wäre, weil dort die "unter einem Dach" wohnenden Angehörigen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung einbezogen werden, im SGB II aber (außerhalb von Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft) nicht.