§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist auf die Gewährung von Sozialhilfe in Form der Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII anwendbar. Die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII kommt daher bei Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, nur im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in Betracht.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2013 - L 2 SO 3798/12