Griechischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des Regelbedarfes für alleinstehende Erwachsene nach dem SGB XII.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2013 - L 19 AS 578/13 B ER rechtskräftig
Hat der Antragsteller ein Aufenthaltsrecht aus dem Zweck der Arbeitssuche, greift der Leistungsausschlussgrund des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II seinem Wortlaut nach.
Griechischer Staatsangehöriger ist weder nach § 21 SGB XII noch nach § 23 Abs. 3 SGB XII vom Bezug von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen.
In einem solchen Fall ist aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
Einen Vorbehalt nach Art. 16b EFA hinsichtlich der Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII hat die Bundesrepublik nicht erklärt. Der am 19.12.2011 vom Generalsekretär des Europarats veröffentliche Vorbehalt der Bundesrepublik hinsichtlich von Leistungen nach dem SGB XII bezieht sich nur auf Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII). Damit findet das EFA auf den Antragsteller Anwendung und es gilt die Inländergleichbehandlungsgewährleistung (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Senates vom 29.06.2012 - L 19 AS 973/12 B ER).
Leistungen für Unterkunft und Heizung waren nicht zuzusprechen, weil es insoweit an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Ein Anordnungsgrund für Leistungen für Unterkunft und Heizung ist erst dann glaubhaft gemacht, wenn eine aktuelle Gefährdung der Unterkunft vorliegt, die regelmäßig frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen ist (aus der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen z.B. Beschlüsse vom 08.07.2013 - L 2 AS 1116/13 B ER, 10.09.2013 - L 2 AS 1541/13 B ER).