Der erwerbsunfähige Antragsteller,der mit seiner Ehefrau eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft bildet,kann nicht die Ansprüche seiner Ehefrau auf Übernahme der Heizkostennachforderung im eigenen Namen geltend machen
Als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist er nicht berechtigt, die Ansprüche eines anderen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen, da es sich bei den Ansprüchen nach dem SGB II um Individualansprüche des jeweiligen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft handelt (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R = juris Rn 13).