Kenntnis der Notlage im Sinne des SGB XII auch über Betreuungsstelle sichergestellt
Dann möchte ich auf ein aktuelles Urteil des SG Frankfurt hinweisen, welches rausarbeitet, dass, wenn einer unzuständigen Stelle der Kommunalverwaltung in die Kenntnis einer Notlage nach dem SGB XII kommt, diese Kenntnis anspruchsauslösend im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB XII ist. Der aus § 18 Abs. 1 hergeleitete Grundsatz "Keine Hilfe für die Vergangenheit" steht dem nicht uneingeschränkt entgegen steht. Das Urteil ist relevant für Betreuer, aber auch in der Straffälligenhilfe, wenn das JC bei Inhaftierungen durch Leistungsversagung Kenntnis der Wohnraumsicherungsnotlage im Sinne des § 38 SGB XII erhält und dies eben nicht an das Sozialamt weiterleitet. Das Urteil gibt es hier: http://tinyurl.com/nwdkpu5