Entstehe eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme erst nach dem Monat des Zuflusses (hier durch Aufhebung und Rückforderung einer dem Bezug von Kindergeld zu Grunde liegenden Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit), bleibe es für den Zuflussmonat bei der Berücksichtigung als Einkommen (vergleiche BSG Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 165/10 R).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2013 - L 6 AS 926/13 B rechtskräftig
Die Rückzahlungsverpflichtung, die für die Bestimmung der Hilfebedürftigkeit allein maßgeblich sei, trete erst mit Wirkung für die Zukunft ein. Die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung durch die Familienkasse habe deshalb im Verhältnis zum Träger der Grundsicherung lediglich die Bedeutung, dass der Hilfebedürftige von diesem Zeitpunkt an mit Schulden belastet sei. Solche Verpflichtungen seien aber grundsätzlich bei Bestimmung der Hilfebedürftigkeit unbeachtlich.
Anmerkung: Ebenso - Hessisches Landessozialgericht - Urteil vom 24.04.2013 - L 6 AS 376/11 -; Landessozialgericht Baden-Württemberg - Urteil vom 21.03.2012 - L 2 AS 5392/11 -; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - Beschluss vom 25.05.2010 - L 3 AS 64/10 B PKH