Bei dem Ersatz von infolge von Alter und Abnutzung nicht mehr funktionsfähigen Möbeln handelt es sich um eine Ersatzbeschaffung (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 77/08 R).
In einem solchen Fall ist einem Leistungsempfänger zumutbar, auf etwa aus Entgelt, Entgeltersatzleistungen oder auch der Regelleistung nach dem SGB II zu bildende Rücklagen zurückzugreifen, um für Ersatz zu sorgen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2013 - L 19 AS 2069/13 B rechtskräftig
Soweit es sich bei der Ersatzbeschaffung von Möbelstücken um eine unabweisbaren Bedarf i.S.v. § 24 Abs. 1 S. 1 SGB i handelt, kann ein Darlehen gewährt werden. Weitergehende Leistungen sind nach § 24 Abs. 1 S. 3 SGB II ausgeschlossen.