Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift lediglich auf die Aufwendungen für die neue Unterkunft, also die Nettokaltmiete zzgl. der kalten Betriebskosten, und gerade nicht auf die Aufwendungen für die Heizung
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.2013 - L 2 AS 843/13 B rechtskräftig