Nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils.
Die Erhöhung der Altersgrenze für die Einbeziehung von erwachsenen, im Haushalt lebenden Kindern in die Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern auf 25 Jahre mit Wirkung zum 01.07.2006 ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht verfassungswidrig (vgl. BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - juris). Danach darf der fürsorgerechtliche Gesetzgeber bei der Frage, ob der Einsatz staatlicher Mittel gerechtfertigt ist, von den Regelungen des Unterhaltsrechts abweichen und typisierend unterstellen, dass in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige (die hier in gerade Linie verwandt sind) sich unterstützen.
Der Gesetzgeber darf mithin bei der Gewährung von Sozialleistungen unabhängig von bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten die Annahme von Hilfebedürftigkeit davon abhängig machen, ob sich für den Einzelnen typisierend aus dem Zusammenleben mit anderen Personen Vorteile ergeben, die die Gewährung staatlicher Hilfe nicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen lassen. Dabei kann nicht jedes Zusammenleben in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft beachtlich sein.
Nur wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann und sie sich so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrenntlebender Ehegatten bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaften, in denen Unterhaltsansprüche tatsächlich bestehen, vergleichbar (vgl. BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3). Der Gesetzgeber durfte hier typisierend unterstellen, dass Eltern, die mit ihren unter 25-jährigen Kindern in einem Haushalt zusammenleben, auch tatsächlich für diese aufkommen (vgl. BSG a.a.O. juris Rz 16).
Der Umstand, dass der Vater der Klägerin nicht erwerbsfähig ist, steht der Begründung einer Bedarfsgemeinschaft nicht entgegen. Im Gegenteil ist § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ausschließlich auf den Fall anzuwenden, in dem das Kind erwerbsfähig ist, die Eltern bzw. Partner hingegen nicht (vgl. Thie/Schoch in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 7 Rz. 60).
Ansonsten, also bei erwerbsfähigen Eltern, greift die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II für im Haushalt lebende unter 25-jährige Hilfebedürftige. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II. Nach der Randnummer 7.22 mit der Randbemerkung "Unter 25-jähriges Kind als Antragsteller" bilden erwerbsfähige Kinder, die mindestens 15 Jahre alt sind und mit ihren nicht erwerbsfähigen Eltern oder mit nur einem nicht erwerbsfähigen Elternteil im gemeinsamen Haushalt wohnen eine durch das Kind über § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II gebildete Bedarfsgemeinschaft.
Dem steht der Hinweis Nr. 7.24a nicht entgegen. Dieser bezieht sich ausweislich seiner Randbemerkung "Keine 3 - Generationen - BG" auf einen anderen Sachverhalt.
Eine Änderung in der Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft ergibt sich danach erst dann, wenn das erwerbsfähige Kind seinerseits ein Kind bekommt. Eltern, Kind und Kindeskind bilden keine einheitliche Bedarfsgemeinschaft. Das zeigt auch die Erläuterung zu den wesentlichen Änderungen vom 20.06.2008, nach denen zu Nr. 7.23 folgendes ausgeführt ist:
"Klarstellung, dass ein U25 nur dann nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehört, wenn sein eigenes Kind ebenfalls im Haushalt der Eltern lebt".
Die gesetzlichen Regelungen sind auch insoweit eindeutig, als der Anspruch auf den vollen Regelbedarf nicht an die Schwangerschaft anknüpft, sondern erst die Geburt des Kindes das maßgebende Ereignis darstellt.
Dass die Klägerin schließlich Adressatin der Bewilligungsbescheide ist, liegt allein daran, dass sie gegenüber der Beklagten als primär Leistungsberechtigte und ihr Vater als sekundär Leistungsberechtigter gilt, da er aufgrund seiner Erwerbsminderung einen über § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II abgeleiteten Anspruch auf Sozialgeld hat.
Die Klägerin kann daher im streitigen Zeitraum lediglich den abgesenkten Regelbedarf in Höhe von 291 Euro beanspruchen.