Ich habe meine SGB II–Folien auf die geänderten Regelsätze und alles was mit dran hängt aktualisiert. Dabei habe ich noch verschiedene Themen neu rausgearbeitet:
- Mehrbedarf für laufende (wiederkehrende), unabweisbare Bedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II Dort habe ich verschiedenste Urteile zusammengestellt und aber auch die Kommentarmeinung, dass dieser MB auch bei einmaligen und atypischen Bedarfen in analoger Anwendung als Zuschussregel zu erwägen sei. Diese Meinung wird immerhin im neuen Eicher, SGB II Kommentar, so vertreten. Ich habe Beispiele ausgeführt, wann und wo das anwendbar sein könnte. Folien vom 27.12.13, Seite 21/22
- Des weiteren habe ich mir Gedanken zur Haushaltsenergie gemacht. Hier vertrete ich die Auffassung, dass es sich bei dem Teil der Haushaltsenergie, der die im Regelsatz vorgesehenen Beträge übersteigt, um einen laufenden und unabweisbaren Bedarf handeln könnte, da die Haushaltsenergie, die in den Regelleistungen festgesetzt ist, rein gar nichts mit den Energiepreisen und dem Verbrauch mit nicht energieeffizienten Geräten zu tun hat. Folge wäre, dass der Betrag, der die im Regelsatz vorgesehene Summe übersteigt, ist atypisch, unabweisbar und könnte nach § 21 Abs. 6 SG II auf Zuschussbasis übernommen werden. Das wäre den JC’s und Gerichten vorzutragen. Die Infos gibt es auf der Seite 23.
- Dann habe ich den Bereich der Anrechnung von Einkünften aus Ehrenamtstätigkeit und Aufwandsentschädigung intensiver bearbeitet und mit Rechenbeispielen unterfüttert. Hierbei habe ich klargestellt, dass, wenn neben Ehrenamtseinkünften Erwerbseinkommen erzielt wird, sich der anrechnungsfreie Grundfreibetrage bei Erwerbseinkommen von 100 € auf 200 € erhöht (hier vertritt die BA in ihren FH’s rechtswidrig eine andere Position), dass Einkünfte aus Ehrenamtstätigkeit und Aufwandsentschädigung ansonsten bis 200 EUR im Monat anrechnungsfrei sind. Ich habe ebenfalls die Anrechnung im SGB XII beschrieben. Hier kann durch minimalen Gelderhalt aus Ehrenamtstätigkeit Einkommen aus regulärer Arbeit bis 200 EUR im Monat anrechnungsfrei behalten werden.
Dann möchte ich auch noch betonen, dass jeder gemeinnützige Verein eine „Ehrenamtspauschale“ § 3 Nr. 26a EStG zahlen kann, die dahingehende Privilegien bei der Anrechnung von normaler Arbeit (Erhöhung des Grundfreibetrages auf 200 EUR) auslösen kann. Ferner habe ich die Anrechnung von Mandatsbezügen eingebaut (Seite 56 ff.). Die neuen Folien gibt es hier: http://www.harald-thome.de/media/files/S...-26.12.2013.pdf