Berücksichtigungsfähige Kosten für Unterkunft bei selbst genutzten Hausgrundstücken sind auch solche einmaligen Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks verbunden sind (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2011 - B 14 AS 61/10 R - zu Kanalanschlusskosten).
Gleiches muss auch für die Kosten aus den baulichen Maßnahmen zur Herstellung des Abwasseranschlusses gelten, die als öffentliche Last auf dem Grundstück liegen und aus einem gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang, dem der Grundstückseigentümer unterworfen ist, und so ausgestaltet sind, dass sie für den Eigentümer unvermeidbare und unmittelbar mit der Nutzung des Grundstücks verbundene Lasten sind.
SG Dresden, Beschluss vom 23.03.2012 - S 32 AS 1480/12 ER
Anmerkung: Gleicher Auffassung: SG Dresden, Urteil vom 26.05.2009 - S 17 AS 2319/06