Für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist nicht relevant, woher ein Gegenstand des Gesamtvermögens (verstanden als Gesamtheit geldwerter Gegen-stände, also bereits vorhandenes Vermögen und vermögensmehrende Einnahmen) stammt bzw. wie die Zahlung außerhalb des SGB II rechtlich einzuordnen ist. Solche Umstände sind nur für die Frage maßgeblich, ob ein bestimmter Gegenstand des Gesamtvermögens (wie etwa Schmerzensgeld, § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II a.F.) von der Einsatzpflicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ausgenommen ist. Für die Frage, wie ein Gesamtvermögensgegenstand zu berücksichtigen ist, ist zunächst zwischen Einkommen und Vermögen zu differenzieren. Dabei enthält bereits die im SGB II vorgenommene Differenzierung zwischen Einkommen und Vermögen eine vorab wertende Zuordnung.
Die grundsätzlich großzügigere Freistellung des Vermögens beruht darauf, dass gewisse Rücklagen als status quo geschützt bleiben sollen. Die Berücksichtigung von Einnahmen zwingt die Leistungsberechtigten grundsätzlich aber nicht dazu, ihren status quo aufzugeben. Daraus folgt, dass zur begrifflichen Unterscheidung von Einkommen und Vermögen auf die Vermögensmehrung abzustellen ist.
Ob eine Vermögensmehrung (Einkommen) oder bereits vorhandenes Vermögen vorliegt, beurteilt sich danach, ob zum Zeitpunkt des Zuflusses bereits ein Anspruch auf Hilfe geltend gemacht worden ist. Daraus leitet sich die Formel ab, dass Einkommen das ist, was jemand in Form von Geld oder Geldeswert nach Antragstellung (also im Bedarfszeitraum) dazu erhält, so dass Vermögen nur sein kann, was zu dieser Zeit bereits vorhanden ist (vgl. schon BVerwG v. 18.02.1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296 ff.; neben anderen weitergeführt durch das BSG v. 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R – Juris; BSG v. 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R, B 4 AS 57/07 R – Juris Rn. 18).
Unbeachtlich muss dann bleiben, dass der Kläger das Überbrückungsgeld bereits zuvor "verdient" hatte und bereits eine der Höhe nach bestimmbare Anwartschaft bzw. bestimmbaren Anspruch wegen der Auszahlung des Guthabens am Tag der Entlassung aus der Strafhaft hatte. Für die Zuordnung zu Einkommen oder Vermögen ist grundsätzlich nicht der Zeitpunkt der Erwirtschaftung, sondern der der Realisation entscheidend. Der Erwerb eines Anspruchs bedeutet noch keinen Zufluss (vgl. BVerwG v. 18.02.1999 - 5 C 14/98 - NJW 1999, 3137; BSG v. 19.05.2009 - B 8 SO 35/07 R - FEVS 61, 97; BSG v. 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R – zitiert nach juris)
Gegen die hier wegen des Zuflusses bei Antragstellung vorzunehmende Bewertung der Auszahlung des Überbrückungsgeldes als Einkommen sprechen auch nicht dessen rechtlichen Eigenarten. Insbesondere ist hiervon keine Ausnahme deshalb angezeigt, weil es sich bei der Auszahlung nicht um einen echten Vermögenszuwachs handeln würde. Es liegt hier kein Fall vor, bei dem in der Auszahlung lediglich eine Umschichtung bzw. Umwandlung von eigenem bereits vorhandenem Vermögen stattfindet oder in dem eine Forderung bewusst nicht geltend gemacht, d.h. in fremder Hand "angespart" wird (vgl. BVerwG v. 18.02.1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296). Das Überbrückungsgeld wird gerade nicht freiwillig angespart bzw. handelt es sich nicht um ein "Sparkonto", auf das der Kläger während seiner Haft jederzeit hätte Zugriff nehmen können.
Das Überbrückungsgeld wird gemäß § 51 Abs. 1 StrVollzG aus den Bezügen der Gefangenen gebildet, um "den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung" zu sichern. Aus dieser besonderen Zweckbestimmung kann nicht gefolgert werden, dass das Überbrückungsgeld ohne Rücksicht auf den Zuflusszeitpunkt als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. Terminsbericht zu BSG v. 6. 10. 2011 - B 14 AS 94/10 R).