Die KEAs beim "Neujahrsempfang" im Jobcenter Köln-Porz - Vorsprache ohne Ausweis
Noch immer wird dort rechtswidrig auf Schildern darauf hingewiesen, dass eine "Vorsprache ohne Ausweis" nicht möglich sei. Darüber hinaus kann man dort auch die neue Hausordnung lesen. Darin wird u.a. das Verteilen von Druckschriften untersagt und das Fotografieren. Es wird auch darauf hingewiesen, dass das Hausrecht übertragen werden kann und der Sicherheitsdienst berechtigt ist, einen "Platzverweis" zu erteilen.
Also hatten sich die KEAs diverse Druckschriften und Fotoapparate geschnappt und wegen der zu erwartenden "Platzverweise" auch ein paar Plätzchen mitgenommen.
Weiter: Die KEAs beim "Neujahrsempfang" im Jobcenter Köln-Porz | Die KEAs e. V. – Kölner Erwerbslose in Aktion - hier zum Beitrag: http://www.die-keas.org/mc-porz
Anmerkung: S.a. Sozialrechtsexperte: Anmerkung von RiSG Berlin Udo Geiger in info also 260-262 zu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.07.2011 - L 3 AL 236/11 - Keine Unwirksamkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung bei Vorsprache des Arbeitslosen ohne Ausweis und:
Die Fachlichen Hinweise der BA zum SGB II, § 37 SGB II / Antragserfordernis:
Identitätsprüfung (37.13)
(...)Die Prüfung ist anhand geeigneter Nachweise (in der Regel Personalausweis, Pass mit Meldebestätigung oder Ersatzdokument) vorzunehmen. In den Fällen, in denen der Identitätsnachweis kein Lichtbild enthält, ist auf den Antragsunterlagen zu vermerken, welcher Nachweis der Identitätsprüfung zugrunde lag.
Kann der Antragsteller einen entsprechenden Nachweis nicht vorlegen, ist er aufzufordern, dies nachzuholen.(...)