Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I werden von § 39 SGB II nicht erfasst und entfalten aufschiebende Wirkung.
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.06.2013 - L 9 AS 103/13 B ER rechtskräftig
Leitsätze (Juris
Das "Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt" i. S. des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II erfordert das Bestehen einer "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft". Für letzteres genügt eine konkludent getroffene Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen.
Einer Wirtschaftsgemeinschaft steht nicht entgegen, dass die Partner an keinem Gegenstand in der Wohnung Miteigentum haben. Auch ein Untermietverhältnis schliesst weder bei Einräumung des selbständigen noch des unselbständigen Mitgebrauchs eine solche aus. Alleine die Überlassung eines Teils der Wohnung zum selbständigen Alleingebrauch mit Vereinbarung eines Untermietzinses wäre u. U. geeignet, Indizwirkung gegen das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft zu entfalten.
Die Mitwirkungspflicht umfasst, Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seines Partners zu tätigen, sofern feststeht, dass ihm diese zumindest ungefähr bekannt sind.