Die gesetzlich angeordnete Höhe der Aufrechnung mit 30% des maßgeblichen Regelbedarfs wird nicht für verfassungswidrig gehalten.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2013 - L 19 AS 662/13
Leitsätze (Autor)
Die Reduzierung des Leistungsanspruchs bei Aufrechnung beruht auf verfassungsrechtlich zulässigen Gründen.
Die Dauer und die Höhe der nach § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 4 SGB II im Fall von Erstattungsansprüchen, die auf einer Aufhebung oder Rücknahme von Bewilligungen gem. §§ 45, 48 SGB X beruhen, entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Höhe der Aufrechnung verletzt mit 30% des jeweils maßgebenden Regelbedarfs das Übermaßverbot nicht.
Argen dürfen keine Forderungen vollstrecken, da sie keine Behörden sind Berlin (pr-sozial) – Nach einem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin können die Arbeitsgemeinschaften (Arge) aus Arbeitsagentur und Kommune keine Vollstreckung nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz von Regelleistungen und Sozialgeld betreiben. Mit dem Beschluss vom 7. März entschied das Berliner Landessozialgericht, dass die ARGE selbst ist keine Behörde des Bundes auch wenn die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II auf sie übertragen ist und daraus die Behördeneigenschaft im Sinne der §§ 8 ff SGB X folgt. Damit entschied das Gericht einen Rechtsstreit, indem es um Rückforderungen aus dem Jahr 2005 (Dezember) ging.