Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt u.a. dann, wenn dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, sein Rechtsschutzziel ohne gerichtliche Hilfe zu erreichen SGB XII
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die begründete Aussicht besteht, dass der Antragsteller die begehrten Leistungen durch zumutbare Mitwirkungshandlungen gegenüber der zuständigen Behörde erhalten kann (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Senats vom 23.07.2013 - L 9 SO 225/13 B ER, L 9 SO 226/13 B ; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30.10.2009 - 1 BvR 2442/09 ).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2013 - L 9 SO 485/13 B ER; L 9 SO 486/13 B rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Zu den zumutbaren Mitwirkungshandlungen gehört nach Maßgabe von §§ 62, 65 SGB I auch die Bereitschaft, sich zur Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die begehrte Leistung amtsärztlich untersuchen zu lassen. Es ist nicht erkennbar, dass im Falle des Antragstellers die Grenzen der Mitwirkung im Sinne von § 65 SGB I überschritten sind. "Freie Arztwahl" hat der Antragsteller, wenn er sich von einem Arzt im Falle einer Krankheit behandeln lassen will, nicht jedoch, wenn er, wie hier, einer steuerfinanzierte Sozialleistung wünscht, deren Voraussetzungen von medizinischen Gegebenheiten abhängen, die ohne sachverständige Stellungnahme nicht festgestellt werden können. Letztlich findet hier § 200 Abs. 2 SGB VII keine Anwendung.