Die Aufforderung an den Hilfeempfänger, eine Altersrente zu beantragen, stellt einen Verwaltungsakt dar, der eine Ermessensausübung des SGB II-Leistungsträgers notwendig macht.
Sozialgericht Neubrandenburg, Beschluss vom 29.12.2013 - S 13 AS 1751/13 ER
Leitsätze (Tacheles- Leser)
Bei der Aufforderung gemäß § 5 Abs.3 Satz 1 SGB II handelt es sich um einen Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 39 Nr.3 SGB II keine aufschiebende Wirkung haben.
Vor Erlass des Aufforderungsbescheides zur Rentenantragstellung gem. § 12a SGB II sind im Rahmen der Ermessenausübung die bei der Erörterung vorgebrachten Gründe des Antragstellers zu prüfen.
Das Jobcenter genügt seiner Verpflichtung zur Ausübung des Ermessens bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung nicht ausreichend, wenn es sich im Aufforderungsbescheid nur auf die Gesetzeslage beruft, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Leistungsbeziehers anzuordnen war, denn dem schriftlichen Aufforderungsbescheid muss sich die Ermessensausübung unter Auseinandersetzung mit den durch den Antragsteller vorgebrachten Gründen zu entnehmen sein.