Kommune muss Kosten für Bereitstellung eines Integrationshelfers übernehmen.
LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER
Leitsätze ( Autor)
Von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers können auch Maßnahmen umfasst werden, die eigentlich zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören. Lediglich Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzurechnen sind, wie die Erteilung des Unterrichts selbst, sind von dieser Leistungspflicht ausgenommen. Die Unterstützung eines behinderten Schülers durch einen Integrationshelfer gehört jedoch nicht zum pädagogischen Kernbereich.